I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche zwischen uns und unternehmerischen Kunden im Sinne der §§ 14, 310 Abs. 1 BGB geschlossene Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Baumaschinen sowie von uns übernommene Montageleistungen.

  2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden binden uns - auch ohne Widerspruch dagegen – nicht, es sei denn, sie werden ausdrücklich von uns anerkannt. Es gelten unsere Bedingungen auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos bewirken.

  3. Bei bestehenden Geschäftsbeziehungen gelten unsere Bedingungen auch für alle künftigen Vertragsabschlüsse mit dem Kunden, falls mit diesem nicht anders vereinbart.

II. Angebote, Preise, Zahlung, Skonto, Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus einer etwaigen Auftragsbestätigung Abweichendes nicht ergibt.

  2. Nach Annahme eines Kundenangebotes sind wir zum Rücktritt vom Vertrag befugt, wenn die Lieferung der bestellten Sache infolge langfristiger Streiks, höherer Gewalt oder vergleichbarer Gründe von uns nicht zu bewirken ist. Die beiderseitigen Rechte zur Loslösung von dem Vertrag aufgrund von Pflichtverletzungen bleiben unberührt.

  3. (a) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen dem Angebot zugehörigen Unterlagen bleiben sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Gleiches gilt für Dokumente, Daten etc., die als „vertraulich“ gekennzeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte bedarf jeweils unseres Einverständnisses.

    (b) Für uns überlassene Unterlagen gilt (a) entsprechend mit der Maßgabe, dass diese von uns solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, derer wir uns zur Erfüllung des Vertrages bedienen.

  4. Soweit uns neben der bzw. ergänzend zu der Warenlieferung Arbeiten übertragen sind, zu deren Vornahme unser Betrieb erkennbar sachlich und persönlich nicht eingerichtet ist, sind wir zu einer Übertragung von Leistungen auf Nachunternehmer berechtigt; der Zustimmung des Kunden bedarf dies nicht. Die Inanspruchnahme von Subunternehmern belässt den Vertrag zu dem Kunden unberührt; insbesondere tritt kein Wechsel der Vertragsparteien ein.

  5. Die Lieferung einer in Art und Qualität der bestellten Kaufsache gleichwertigen Baumaschine zu gleichem Preis, etwa eines Nachfolgemodells infolge technischen Fortschritts, bleibt vorbehalten, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.

  6. Unsere Preise gelten ab unserem Geschäftssitz - im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr ex works, „EXW“ Incoterms 2000 – ausschließlich Verpackung und Überführung nach hierher, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist. Die Mehrwertsteuer ist in den angegebenen Verkaufspreisen nicht enthalten; sie ist in der Rechnung in der zum Erstellungszeitpunkt geltenden Höhe gesondert ausgewiesen.

  7. Bei einer nach Vertragsschluss und ohne unser Zutun eintretenden Erhöhung oder Herabsetzung unserer Kosten – namentlich im Wareneinkauf oder aufgrund von Tarifverträgen – behalten wir uns vor, unsere Preise daran anzupassen. Auf Verlangen des Kunden werden wir diesem die Veränderungen nachweisen.

  8. Der Kaufpreis ist bei Abholung bzw. Lieferung zu entrichten. Von uns erteilte Rechnungen sind binnen zehn Tagen zahlungsfällig, sofern nicht Abweichendes bestimmt oder vereinbart ist.

  9. Skontoabzug ist nur kraft Übereinkunft mit uns zulässig. Eine Skontierungszusage endet, wenn der Kunde mit anderen uns zustehenden Zahlungsansprüchen in Verzug gerät.

  10. Die Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche von uns anerkannt wurden, unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

  11. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Kunden nur eröffnet aufgrund von Gegenansprüchen, die demselben Vertragsverhältnis entstammen.

III. Erfüllungsort, Versendung, Teilleistungen

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart, sind wir zur Bereitstellung der Kaufsache an unserem Geschäftssitz (Am Gansacker 11, 79224 Umkirch) – „EXW“ gemäß Incoterms 2000 - verpflichtet; es ist dies der Erfüllungsort. II Ziffer 6 bleibt unberührt.

  2. Die Versendung von Waren erfolgt auf Kosten des Kunden. Auf dessen Wunsch und Kosten decken wir die Lieferung durch eine Transportversicherung ein.

  3. Eine vereinbarte Anlieferung der Kaufsache umfasst deren Anfahrt, soweit befahrbare Verkehrswege hierfür vorhanden sind. Die Entladung der Kaufsache obliegt dem Kunden; ist diese von uns übernommen, wird am Transportfahrzeug bzw. dessen Kranradius abgeladen. Der Kunde hat hierfür genügenden Stellplatz bereit zu halten.

  4. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Regelungen.

IV. Lieferzeit, Teillieferungen, Verzug

  1. Die von uns genannte Lieferzeit wird mit Abklärung aller technischen Fragen in Gang gesetzt.

  2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

  3. Soweit es dem Kunden zumutbar ist, sind wir zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

  4. Bildet der mit dem Kunden geschlossene Vertrag ein Fixgeschäft (§§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB, 376 HGB) und geraten wir in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei sich unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Gleiches gilt, wenn infolge unseres Lieferverzuges der Kunde sich auf den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung zu berufen befugt ist.

  5. (a) Geraten wir aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung in Verzug, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.

    (b) Im Falle der grob fahrlässig verwirklichten Vertragsverletzung begrenzt sich unsere Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden.

  6. Bewirkt bzw. betrifft unser Leistungsverzug die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; Ziffer 5 (b) 2. Halbsatz gilt entsprechend.

  7. Im Übrigen stehen wir für jede vollendete Woche unseres schuldhaften Lieferverzuges mit einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, in der Summe begrenzt auf höchstens 5 % des Lieferwertes, ein.

  8. Die vorstehenden Bedingungen belassen die gesetzliche Beweislastverteilung unberührt.

  9. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen wird uns zugerechnet.

V. Sachmängel, Garantien, Verjährung, Mängelhaftung

  1. Maßgeblich für die Verwendung der Kaufsache sind die technischen Merkblätter bzw. ist deren Bedienungs- und Betriebsanleitung, die etwaigen von uns unverbindlich erteilten Ratschlägen im Zweifel vorgehen bzw. vorgeht.

  2. (a) Angaben in Prospekten, Beschreibungen und dem Vertrag beigegebenen Unterlagen begründen weder Beschaffenheits- noch Haltbarkeitsgarantien, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet oder durch uns übernommen.

    (b) Für Schäden außerhalb der Kaufsache, die auf das Nichtvorliegen der von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit zurück gehen, haften wir ungeachtet der nachstehenden Regelungen dann, wenn der Ersatz eines solchen Schadens von der jeweils erklärten Garantie umfasst ist.

  3. (a) Im Anwendungsbereich des § 377 HGB bestimmen sich die Pflichten des Kunden danach.

    (b) Außerhalb des § 377 HGB hat der Kunde die Ware sogleich nach Erhalt zu untersuchen und offensichtliche Mängel daran binnen zehn Tagen uns anzuzeigen, andernfalls dem Kunden die Berufung auf diese Mängel verwehrt ist.

  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche im Sinne des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt 12 Monate ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

  5. (a) Zeigt sich innerhalb der Verjährungsfrist ein Mangel an der Kaufsache, sind wir – sofern dies von uns nicht kraft Gesetzes verweigert werden darf – zur Nacherfüllung verpflichtet, die nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen Kaufsache erfolgt.

    (b) Wenn die Kaufsache nach Kundenspezifikationen angefertigt wird, liegt ein uns verpflichtender Mangel nur dann vor, wenn die vertragliche Sollbeschaffenheit nicht erreicht ist, nicht hingegen bei Fehlerhaftigkeit der von dem Kunden vorgegebenen Ausführung.

    (c) Zur Nacherfüllung hat uns der Käufer eine angemessene Frist einzuräumen, während derer die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) und der Rücktritt vom Kaufvertrag ausgeschlossen sind.

    (d) Die mit einer Nacherfüllung verbundenen Kosten (etwa Aufwendungen für Transport, Material und Arbeitsleistung) fallen uns zur Last, soweit diese nicht infolge einer Verbringung der Kaufsache an einen anderen als den Erfüllungsort erhöht werden.

    (e) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ist Kunde berechtigt, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten. Der Rücktritt vom Vertrag und die Minderung des Kaufpreises bestimmen sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

    (f) Der Kunde ist ohne Einhaltung des Erfordernisses der fruchtlosen Nachfristsetzung bzw. des Fehlschlagens der Nacherfüllung zu einer eigenmächtig veranlassten oder vorgenommenen Mängelbeseitigung (Selbstvornahme) nicht befugt; die Kosten hierfür werden durch uns nicht übernommen.

  6. (a) Für Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch uns zurück gehen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Abschnitt IV
    Ziffer 9 gilt entsprechend.

    (b) Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung anzulasten ist, beschränkt sich unsere Einstandspflicht auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden.

    (c) Die gesetzliche Beweislastverteilung bleibt unberührt.

  7. (a) Wird von uns schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, haften wir für den Ersatz des Schadens nach den gesetzlichen Bestimmungen. Vorstehende Ziffer 6 lit. (b) und (c) gilt entsprechend.

    (b) Bei Ansprüchen des Kunden auf Schadensersatz statt der Leistung gilt lit. (a) Sätze 1 und 2 entsprechend.

VI. Gesamthaftung

  1. Für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit des Kunden haften wir entlang der gesetzlichen Vorschriften. Gleiches gilt für Schäden, die nach Produkthaftungsgesetz
    ersatzfähig sind.

  2. (a) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Absatz 1 und Abschnitt V benannt, etwa für leicht fahrlässige Verletzungen nichtwesentlicher Vertragspflichten, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs ausgeschlossen.

    (b) Von lit. (a) umfasst sind insbesondere deliktische Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB, soweit uns nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zur Last fällt.

  3. Ziffer 2 gilt entsprechend, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

  4. Soweit die Einstandspflicht uns gegenüber ausgeschlossen bzw. eingeschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kauf-/Liefervertrag - einschließlich der Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nach- und Ersatzteilbestellungen - behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache vor.

  2. Die Vorbehaltskaufsache ist durch den Kunden pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig vornehmen zu lassen.

  3. Der Kunde unterrichtet uns unverzüglich schriftlich von Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware und weist den Dritten auf unser daran bestehendes Eigentum hin. Sämtliche Schäden und Kosten, die uns infolge eines Verstoßes gegen diese Obliegenheit entstehen, sind uns durch den Kunden zu ersetzen.

  4. (a) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, namentlich bei eintretendem Zahlungsverzug, sind wir nach vorheriger fruchtloser Fristsetzung – sofern nicht von Gesetzes wegen erlässlich – zur Rücknahme der Vorbehaltssache auf Kosten des Käufers berechtigt, die als Rücktritt vom Kaufvertrag anzusehen ist.

    (b) Nach Rücknahme der Vorbehaltssache sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Erlös hieraus gelangt, abzüglich angemessener Verwertungskosten, in Anrechnung auf die Verbindlichkeiten des Kunden.

  5. (a) Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltssache in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsgange berechtigt. Die mit dem Weiterverkauf der Vorbehaltssache entstehenden oder sonst damit einhergehenden Forderungen werden uns mit Abschluss des Vertrages mit dem Kunden in Höhe des Bruttobetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

    (b) Der Kunde ist trotz und nach der Abtretung gemäß lit. (a) widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen in seinem Namen und für seine Rechnung einzuziehen. Ein Widerruf durch uns bedarf eines sachlichen Grundes und unterbleibt, solange der Kunde seinen uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen genügt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.

    (c) Mit Ausübung des Widerrufs nach lit. (b) können wir von dem Kunden verlangen, uns die abgetretenen Forderungen mitsamt deren Schuldnern zu benennen, diesen die Abtretung offen zu legen und uns sämtliche zum eigenen Einzug notwendigen Unterlagen auszuhändigen.

  6. Auf Verlangen des Kunden geben wir die uns zustehenden Sicherheiten insoweit und nach unserer Auswahl frei, als der erzielbare Wert unserer Sicherheiten unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.

VIII. Montageleistungen, Werkarbeiten

  1. Ist in einem mit uns geschlossenen Vertrag die Montage der Kaufsache durch uns übernommen und wird diese unsachgemäß ausgeführt, bestimmen sich die Rechte des Kunden nach den vorliegenden Bedingungen sowie – ergänzend – den kaufrechtlichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen dann, wenn die Besitz- und Eigentumsverschaffung an der Kaufsache den Schwerpunkt des Vertrages bilden, unsere Montagetätigkeiten demgegenüber nachrangig sind und zudem nicht an einer bereits bestehenden Sache des Kunden – Grundstück oder Gebäude – erbracht werden.

  2. Für Montage- und Werkarbeiten berechnen wir, sofern nicht abweichend vereinbart, unsere Stundensätze und Materialpreise. Anreise- / Fahrtzeiten sind Arbeitszeiten. Für Verrichtungen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten bzw. zur Unzeit, etwa Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, werden die von uns vorgesehenen Zuschläge berechnet. Bei mehrtägigen Arbeitseinsätzen werden Tage- und ggf. Übernachtungsgelder erhoben und gesondert in Rechnung gestellt.

IX. Vertretungsbeschränkung, Rechtsordnung, Gerichtsstand, Vollständigkeitsvermutung

  1. Zur Abgabemündlicher Zusagen oder zum Abschluss mündlicher Vereinbarungen, die von dem auf Grundlage der vorliegenden Vertragsbedingungen geschlossenen Vertrag abweichen, sind lediglich die Mitglieder unserer Geschäftsführung, nicht aber unsere übrigen Mitarbeiter berechtigt.

  2. Die auf Grundlage dieser allgemeinen Bedingungen getätigten Vertragsabschlüsse unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

  3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsabschlüssen mit Kaufleuten richtet sich der Gerichtsstand nach unserem Geschäftssitz; wir sind daneben berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

  4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im Zuge des Vertragsabschlusses getroffen werden, sind in dem Vertrag, den vorliegenden Bedingungen sowie einer von uns etwaige erteilten Auftragsbestätigung schriftlich niedergelegt (widerlegliche Vermutung).

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